Testamentsvollstrecker

Der Erblasser hat die Möglichkeit, eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, um die tatsächliche Durchführung seines letzten Willens auch sicherzustellen. Normalerweise macht es Sinn, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker einsetzt, welche sein Vertrauen genießt. Er kann jedoch auch die Bestimmung der Person einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen.
 
In der Praxis am häufigsten kommt die sogenannte Abwicklungsvollstreckung vor, d.h. der Testamentsvollstrecker hat für die Ausführung und Durchführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers, beispielsweise der Erfüllung eines Vermächtnisses, Sorge zu tragen.
 
Er kann jedoch auch anordnen, dass eine Verwaltung des Nachlasses für einen bestimmten Zeitraum bzw. eine Dauervollstreckung vorgenommen wird. Eine Dauervollstreckung endet im Regelfall spätestens, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind.
 
Häufig wird ein Testamentsvollstrecker ernannt, wenn minderjährige Kinder als Erben eingesetzt werden oder sehr junge Abkömmlinge, um zu vermeiden, dass das Vermögen schnell zerschlagen wird.
 
drtm-pplc 2012-05-20 wid-269 drtm-bns 2012-05-20