Entziehung des Pflichtteils
Die Pflichtteilsrechte können nur in absoluten Ausnahmefällen entzogen werden. Ein derartiger Ausnahmefall läge beispielsweise vor, wenn derjenige dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet hätte.