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Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 %. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate mit dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Behinderte können auf Antrag bei der zuständigen Behörde (Versorgungsamt) das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung feststellen lassen. |
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Behinderte Menschen mit einem Grad von weniger als 50 % aber mindestens 30 % können
auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehindertengleich gestellt werden,
wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht
erlangen oder nicht erhalten können.
Mit der Gleichstellung erhalten sie den vollen Schutz, den auch Schwerbehinderte mit
wenigstens 50 % erlangen, mit Ausnahme des Zusatzurlaubes und der unentgeltlichen
Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr.
Ob die Voraussetzung für eine Gleichstellung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Entscheidend ist, ob sich der schwerbehinderte Arbeitsnehmer infolge seiner Behinderung nicht
gegen gesunde Menschen um einen Arbeitsplatz behaupten kann.
Droht eine Gefährdung des Arbeitsplatzes nicht, scheidet ein Anspruch auf Gleichstellung aus.
Schwerbehinderten Menschen mit einem Grad von weniger als 50 % jedoch mindestens 30 %
ist daher bei Unsicherheit des Erhaltes ihres Arbeitsplatzes anzuraten, einen Antrag
auf Gleichstellung zu stellen.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bedarf der vorherigen
Zustimmung des Integrationsamtes.
Eine ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung gegenüber
einem Schwerbehinderten ist unwirksam.
Sobald der Antrag an das Integrationsamt gerichtet wurde, versucht das Integrationsamt
eine einvernehmliche Regelung durch einen gemeinsamen Termin beizuführen.
Hierbei wird insbesondere geklärt, ob der Antrag auf Zustimmung zu der Kündigung
in der Schwerbehinderung begründet liegt.
Liegt die Kündigung in der Schwerbehinderung begründet soll das Integrationsamt prüfen,
ob die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gegebenenfalls mit Unterstützung
erhalten werden kann.
Liegt die Kündigung nicht in der Schwerbehinderung begründet, hat das Integrationsamt
die Zustimmung zu erteilen.
Hat das Integrationsamt die Zustimmung erteilt, muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb
eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erklären, § 88 Abs. 3 SGB IX.
Wird die Zustimmung des Integrationsamtes erteilt, sind auch schwerbehinderte
Arbeitnehmer betriebsbedingt ordentlich kündbar und demzufolge auch in die Sozialauswahl
einzubeziehen.
Die Eigenschaft als Schwerbehinderter kann dann lediglich im Rahmen der Sozialdaten
berücksichtigt werden.
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Auf Arbeitgeberseite bereiten wir Ihnen den Antrag auf Zustimmung zu
Darüber hinaus führen wir für Sie die Verhandlung vor dem Integrationsamt bzw.
Dabei schätzen wir für Sie die Erfolgsaussichten der einzelnen Verfahren ein und |
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